§ 48 BFSO

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Kinderpflege

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.

Deutsch und Kommunikation: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

2.

Pädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 90 Minuten.

 3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Sozialpädagogische Praxis: Bearbeitungszeit 60 Minuten. 4Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Deutsch und Kommunikation.

(2) 1In der praktischen Prüfung nach Abs. 1 Satz 3 werden ein in häuslicher Arbeit zu erstellender schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe mit anschließender 20- bis 30-minütiger Reflexion gefordert. 2Die Vorlage eines schriftlichen Organisationsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.

(3) 1Die mündliche Prüfung nach Abs. 1 Satz 4 wird als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen durchgeführt. 2Die Prüfungszeit je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer soll fünf Minuten betragen.

(4) Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 42 nicht statt.

(5) Neben dem Abschlusszeugnis nach § 45 erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

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