§ 47 BFSO

Besonderheiten der Ausbildungsrichtung Ernährung und Versorgung

(1) 1Die Abschlussprüfung wird schriftlich, praktisch und nach Maßgabe von Satz 4 mündlich durchgeführt. 2Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer

1.

Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 60 Minuten,

2.

Betriebswirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

 3Die praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Ernährung und Verpflegung: Bearbeitungszeit 180 Minuten. 4§ 42 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass für das Fach Ernährung und Verpflegung

1.

§ 42 Abs. 1 Nr. 1 Anwendung findet und

2.

§ 42 Abs. 5 Satz 5 nicht anwendbar ist.

(2) 1Für die Bildung der Prüfungsnote nach § 44 Abs. 1 Satz 2 im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 schriftlich als auch nach Abs. 1 Satz 3 praktisch geprüft wird, werden beide Noten gleich gewichtet. 2Bei einem Durchschnitt von n,5 wird auf die bessere Note abgerundet. 3Im Falle einer mündlichen Prüfung nach § 42 zählt die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. 4§ 44 Abs. 1 Satz 7 gilt auch für das Fach Ernährung und Verpflegung.

(3) Für das Nichtbestehen der Abschlussprüfung gilt § 44 Abs. 2 Satz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.