§ 53 BFSO
Zulassung
(1) Die anderen Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege oder bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Sozialpflege, Berufsfachschule für Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement oder für technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik zu beantragen ist.
(2) 1Dem Antrag sind beizufügen
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ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs lückenlos enthalten muss,
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das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
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die Nachweise der nach den Abs. 3 bis 6 erforderlichen Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift,
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eine unterschriebene Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde,
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eine unterschriebene Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benutzt hat,
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bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis, das zum Zeitpunkt der Zulassung nicht älter als drei Monate ist, und
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für den Berufsabschluss als staatlich geprüfte Kinderpflegerin und als staatlich geprüfter Kinderpfleger oder als staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin und als staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass die Bewerberin oder der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist.
2Bewerberinnen und Bewerber, die nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 keiner Berufsfachschule angehören, haben einen Nachweis über einen mindestens dreimonatigen Hauptwohnsitz vor Antragstellung in Bayern vorzulegen.
(3) 1Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Kinderpflege setzt Folgendes voraus:
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erfolgreicher Abschluss der Mittelschule,
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Vollendung des 21. Lebensjahres bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die keiner Schule angehören,
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Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, die denjenigen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig sind, und
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Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache bei Bewerberinnen und Bewerbern mit einer anderen Muttersprache als Deutsch.
2Für den Nachweis in Satz 1 Nr. 3 sind grundsätzlich mindestens 800 Zeitstunden Tätigkeit in einer außerschulischen Einrichtung, insbesondere in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten oder Häusern für Kinder nachzuweisen. 3Der Nachweis des Satz 1 Nr. 4 ist zu führen durch
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das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule auf dem Niveau der Mittelschule oder höher mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache,
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eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder
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einen zentralen Deutschtest entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums.
4Ungeachtet von Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie den Sätzen 2 und 3 kann zugelassen werden, wer das Sozialpädagogische Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik mit einem Mindestumfang nach Satz 2 besucht hat oder das sozialpädagogische Einführungsjahr nach Anlage 3 FakO bestanden hat und keiner Fachakademie für Sozialpädagogik angehört.
(4) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Sozialpflege setzt den Nachweis über die beendete Vollzeitschulpflicht voraus.
(5) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss oder der Oberstufenreife nach § 6 Nr. 1 voraus.
(6) Die Zulassung in der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss voraus.
(7) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
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die Nachweise nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht erbringt,
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sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
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bereits berechtigt ist, die durch die jeweilige Abschlussprüfung zu erwerbende Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu führen.
(8) 1Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule. 2Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
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