§ 54 BFSO

Abschlussprüfung

(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber haben dieselben schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungsleistungen zu erbringen, welche die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen nach den §§ 48 bis 51 erbringen.

(2) 1In der Ausbildungsrichtung Kinderpflege haben die anderen Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 folgende zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen:

1.

eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten in

a)

Religionslehre und Religionspädagogik,

b)

Politik und Gesellschaft sowie Berufskunde,

c)

Ökologie und Gesundheit,

d)

Rechtskunde,

e)

Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung und

f)

Säuglingsbetreuung sowie

2.

eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 30 Minuten in

a)

Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung,

b)

Werkerziehung und Gestaltung,

c)

Musik und Musikerziehung,

d)

Sport- und Bewegungserziehung sowie

e)

Hauswirtschaftliche Erziehung.

 2Prüfungsgegenstand in der mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere die Darstellung einer pädagogischen Handlungseinheit einschließlich Materialvorbereitung mit anschließendem Reflexionsgespräch. 3Die Vorlage eines in häuslicher Arbeit zu erstellenden Organisationsplans und der Materialvorbereitung ist Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Prüfung nach Satz 1 Nr. 2, der Organisationsplan und die Materialvorbereitung werden nicht benotet. 4Andere Bewerberinnen und Bewerber, für deren Konfession das Fach Religionslehre und Religionspädagogik an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht angeboten wird, legen die Prüfung entweder im Fach Ethik und ethische Erziehung oder im Fach Islamischer Unterricht und Religionspädagogik oder auf Antrag bei Zustimmung der zuständigen Religionsgemeinschaft im Fach Religionslehre und Religionspädagogik ab. 5Auf Antrag wird abweichend von § 42 Abs. 1 in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.

(3) 1In der Ausbildungsrichtung Sozialpflege haben die anderen Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 in den Pflichtfächern Religionslehre, Deutsch und Kommunikation, Politik und Gesellschaft, Sport sowie Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten abzulegen. 2Statt der schriftlichen Prüfung nach Satz 1 kann eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten durchgeführt werden. 3Auf Antrag wird abweichend von § 42 Abs. 1 in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.

(4) 1In der Ausbildungsrichtung Assistentinnen und Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement haben andere Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 in allen anderen Pflichtfächern und besuchten Wahlpflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu bearbeiten. 2Sofern lediglich der Berufsabschluss verliehen werden konnte, kann die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. 3Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass

1.

eine schriftliche Prüfung in den Fächern

a)

Deutsch: Bearbeitungszeit 240 Minuten,

b)

Englisch: Bearbeitungszeit 165 Minuten,

c)

Mathematik: Bearbeitungszeit 180 Minuten sowie

d)

Politik und Gesellschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten

abzulegen ist,

2.

die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern nach Nr. 1 errechnet wird und nur die in dieser Prüfung erbrachten Leistungen zählen.

 4Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. 5Wurde nur die Fachhochschulreife, nicht aber der Berufsabschluss erworben, wird das Zeugnis über die Fachhochschulreife erst nach Erwerb des Berufsabschlusses verliehen.

(5) In der Ausbildungsrichtung technische Assistentinnen und Assistenten für Informatik haben andere Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet von Abs. 1 schriftliche Prüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten abzulegen.

(6) 1Auf Antrag wird in den Ausbildungsrichtungen nach den Abs. 4 und 5 in den schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. 2Eine mündliche Prüfung ist in höchstens der Hälfte der schriftlich abgelegten Prüfungsfächer möglich. 3Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.

(7) 1Die Bewerberinnen und die Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen. 2Kommen sie dem nicht nach und steht ihre Identität nicht anderweitig eindeutig fest, so kann die jeweilige Prüfung abgebrochen und die Note 6 erteilt werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.