§ 55 BFSO
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
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