§ 57 BFSO

Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss

(1) 1Wer an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung zwei verschiedene Wahlpflichtfächer sowie die Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule, das die Berufsbezeichnung staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung oder staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verleiht. 2Schülerinnen und Schüler, die sich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis.

(2) 1Das Abschlusszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres sowie die Zeugnisnoten in den Fächern, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden. 2Abschlusszeugnis und Jahreszeugnis müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.

(3) 1Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule verleiht in Verbindung mit dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin oder Hauswirtschafter den mittleren Schulabschluss, wenn in den Vorrückungsfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. 2§ 46 Satz 6 gilt entsprechend.

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