§ 58 BFSO

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.

(2) 1In der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten wird aus dem Durchschnitt der gleichgewichteten Jahresfortgangsnoten der Fächer A.1, A.2 und A.4 bis A.7 sowie C.8.3 oder B.1, B.2 und B.4 bis B.7 sowie C.8.3 der Anlage 6 eine Jahresnote für die Erste Fremdsprache oder die Ersten Fremdsprachen gebildet. 2Die Jahresfortgangsnoten und die Jahresnote oder die Jahresnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) 1Für die Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen oder Euro-Korrespondenten gilt Abs. 2 entsprechend. 2Darüber hinaus wird aus dem Durchschnitt der Jahresfortgangsnoten der Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 eine Jahresnote gebildet, wobei die Jahresfortgangsnoten der Fächer G.12.1 und G.12.2 jeweils doppelt und die Jahresfortgangsnote des Fachs G.12.3 einfach gewichtet werden.

(4) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,

2.

die Jahresnote oder die Jahresnoten der Ersten Fremdsprache oder der Ersten Fremdsprachen nach Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 schlechter als 4 ist oder sind,

3.

die Jahresfortgangsnote der Zweiten Fremdsprache oder im Fach F.11 der Anlage 6 schlechter als 4 ist,

4.

die Jahresnote der Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 nach Abs. 3 Satz 2 schlechter als 4 ist oder

5.

mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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