§ 58 BFSO

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten und Ausschluss von der Abschlussprüfung

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten nach Maßgabe von § 22 fest.

(2) Die Jahresfortgangsnoten werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.

(3) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn

1.

gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann,

2.

in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach die Note 6 erzielt wurde,

3.

in zwei Pflicht- oder Wahlpflichtfächern die Note 5 erzielt wurde oder

4.

mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.

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