§ 59 BFSO

Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) Die schriftliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:

1.

Übersetzen eines Textes allgemeiner Art mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

2.

Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

3.

Übersetzen eines dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes mittlerer Schwierigkeit von etwa 15 Schreibmaschinenzeilen in die Erste Fremdsprache, Bearbeitungszeit: 45 Minuten;

4.

Übersetzen eines Korrespondenztextes von etwa 10 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache, Zusammenfassen eines anderen Korrespondenztextes von etwa 20 Schreibmaschinenzeilen aus der Ersten Fremdsprache in deutschen Stichpunkten und Erstellen eines Briefs in der Ersten Fremdsprache nach Vorgaben in deutscher Sprache als formgerechter Geschäftsbrief, Bearbeitungszeit: 90 Minuten.

(2) 1Für die schriftliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache gilt Abs. 1 Nr. 4 entsprechend. 2Inhaltlich orientiert sie sich an einem im Vergleich zur schriftlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache niedrigeren Anforderungsniveau.

(3) Für die Prüfung stellt das Staatsministerium einheitliche Aufgaben.

(4) 1Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache weder Deutsch noch die Erste Fremdsprache ist und die auf Antrag nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BaySchO vom Unterricht in der Zweiten Fremdsprache befreit wurden, sind auch von der Ablegung der Prüfung in der Zweiten Fremdsprache befreit. 2In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die die staatliche Übersetzerprüfung in Bayern oder eine vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in einer Fremdsprache erfolgreich abgelegt haben und die Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin oder zum Fremdsprachenkorrespondenten in einer anderen Fremdsprache betreiben, werden auf Antrag von der Zweiten Fremdsprache befreit. 2In das Abschlusszeugnis ist eine entsprechende Bemerkung aufzunehmen.

(6) 1Wird im ersten Prüfungsdurchgang nur die Zweite Fremdsprache erfolgreich abgelegt, ist im Rahmen einer Wiederholungsprüfung diese nicht erneut zu prüfen, wenn die Wiederholungsprüfung zum unmittelbar folgenden Termin abgelegt wird. 2Das bereits erzielte Ergebnis in der Zweiten Fremdsprache ist mit einer entsprechenden Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufzunehmen.

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