§ 60 BFSO
Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten
1Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:
- 1.
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§ 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Prüfungen in der Ersten Fremdsprache,
- 2.
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Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
- 3.
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Aufgabe aus der Außenwirtschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten,
- 4.
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Aufgabe aus dem Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 60 Minuten.
2§ 59 Abs. 3 gilt entsprechend.
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