§ 60 BFSO

Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) Die schriftliche Prüfung in der weiteren Ersten Fremdsprache wird in folgenden Fächern abgelegt:

1.

Sprachmittlung und KI-gestützte Translation (einschließlich Fachübersetzung), Bearbeitungszeit: 90 Minuten;

2.

Kommunikation und Organisation, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Weitere Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung sind:

1.

Wirtschaftliches Handeln in einem Unternehmen, Bearbeitungszeit: 60 Minuten;

2.

Handeln in internationalen Märkten, Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(3) § 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

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