§ 60 BFSO

Schriftliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

1Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1.

§ 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gilt entsprechend für die Prüfungen in der Ersten Fremdsprache,

2.

Aufgabe aus der Allgemeinen Wirtschaftslehre: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

3.

Aufgabe aus der Außenwirtschaft: Bearbeitungszeit 90 Minuten,

4.

Aufgabe aus dem Rechnungswesen: Bearbeitungszeit 60 Minuten.

 2§ 59 Abs. 3 gilt entsprechend.

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