§ 61 BFSO

Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) Die mündliche Prüfung in der Ersten Fremdsprache besteht aus folgenden Aufgaben:

1.

Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schülerinnen oder die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung auf Deutsch ab, Dauer der Prüfung: 20 Minuten;

2.

Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

3.

Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache, Dauer der Prüfung: 10 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung in der Zweiten Fremdsprache besteht aus der Prüfung der Textkompetenz mit Übersetzungs- und Verständnisfragen zu einem allgemeinen Text mittlerer Schwierigkeit und Prüfung der kommunikativen Kompetenz in einem Gespräch in einer berufsbezogenen Situation, Dauer der Prüfung: 20 Minuten.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens einen Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekannt zu geben.

(4) 1Die mündliche Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 wird als Gruppenprüfung mit jeweils zwei Teilnehmerinnen und Teilnehmern, in den übrigen Fällen als Einzelprüfung vorgenommen. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff.

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