§ 62 BFSO

Mündliche Prüfung in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus folgenden Aufgaben:

1.

Gespräch in der Ersten Fremdsprache in berufsbezogenen Situationen und zu landeskundlichen Themen, wobei die Schülerinnen oder die Schüler auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, sich fremdsprachlich korrekt und flüssig auszudrücken; Schülerinnen und Schüler, deren Muttersprache die Erste Fremdsprache ist, legen diese Prüfung auf Deutsch ab, Dauer der Prüfung: 20 Minuten;

2.

Dolmetschen eines zweisprachig geführten Gesprächs mittlerer Schwierigkeit, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

3.

Fragen zur Fachkunde und Fachterminologie in der Ersten Fremdsprache, Dauer der Prüfung: 10 Minuten;

4.

Fragen zur Allgemeinen Wirtschaftslehre, Dauer der Prüfung: 15 Minuten;

5.

Fragen zur Außenwirtschaft, Dauer der Prüfung: 15 Minuten.

(2) § 61 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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