§ 67 BFSO
Wiederholung der Abschlussprüfung
1Auf Antrag kann Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, gestattet werden, die Abschlussprüfung einmal zum nächsten Prüfungstermin zu wiederholen. 2Zu diesem Zweck kann auch die Wiederholung des zweiten Schuljahres gestattet werden. 3Die Schülerin oder der Schüler hat die Wahl, welches Prüfungsergebnis gelten soll.
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