§ 66 BFSO

Abschlusszeugnis

(1) Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2.

die Jahresnoten der Ersten und Zweiten Fremdsprache oder der zwei Ersten Fremdsprachen,

3.

die gewählte Erste Fremdsprache sowie das Fachgebiet,

4.

die Leistungen in den schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen,

5.

die Prüfungsgesamtnote sowie

6.

die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.

(2) 1 § 45 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend, zudem erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, eine Bestätigung über die in der Abschlussprüfung erzielten Ergebnisse. 2Wird die Prüfung gleichzeitig in zwei Ersten Fremdsprachen oder zwei Fachgebieten abgelegt und dabei in einer Sprache oder einem Fachgebiet nicht bestanden, so werden die betreffenden Prüfungsleistungen nicht in das Abschlusszeugnis aufgenommen. 3In diesem Fall wird eine Bestätigung ausgestellt, die neben den erzielten Leistungen eine Bemerkung und einen Hinweis nach Satz 1 enthält.

(3) 1Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis nach Abs. 2 beschließt der Prüfungsausschuss. 2Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 erteilt die Schulaufsichtsbehörde. 3Abschluss- und Jahreszeugnisse müssen den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen.

(4) § 46 gilt entsprechend.

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