§ 65 BFSO

Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) § 64 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote nach Abs. 1 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

in einer der Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde,

2.

in einer der Aufgaben nach § 62 Abs. 1 Satz 1 die Note „ungenügend“ oder in mehr als einer der Aufgaben die Note „mangelhaft“ erzielt wurde oder

3.

in den Aufgaben nach § 60 Abs. 1 und 2 sowie § 62 Abs. 1 und 2 jeweils mehr als einmal die Note „mangelhaft“ erzielt wurde.

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