§ 65 BFSO

Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Euro-Korrespondentinnen und Euro-Korrespondenten

(1) 1Für die Erste Fremdsprache gilt § 64 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Hinsichtlich der Gewichtung gilt § 64 Abs. 1 Satz 2 bis 4 in Verbindung mit § 60 Satz 1 Nr. 1 und § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend.

(2) 1Für die Fächer G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 werden aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils Durchschnittsnoten gebildet. 2Hierbei werden für den schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsaufgaben nach § 60 Satz 1 Nr. 2 und 3 doppelt und nach Nr. 4 einfach gewichtet. 3Für den mündlichen Teil der Prüfung werden die Prüfungsaufgaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 und 5 einfach gewichtet. 4Aus den beiden Durchschnittsnoten der in Satz 1 genannten Fächer wird eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach gewichtet werden.

(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimale verwendet.

(4) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten nach den Abs. 1 und 2 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

in mehr als einer der Aufgaben nach § 60 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe nach § 60 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 4 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

2.

die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ ist,

3.

die Gesamtnote der Abschlussprüfung der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Satz 4 schlechter als „ausreichend“ ist oder

4.

die Gesamtnote der Abschlussprüfung in den Fächern G.12.1 bis G.12.3 der Anlage 6 nach Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist.

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