§ 64 BFSO

Festsetzung des Prüfungsergebnisses in der Ausbildungsrichtung Fremdsprachenkorrespondentinnen und Fremdsprachenkorrespondenten

(1) 1Aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache oder in den Ersten Fremdsprachen werden jeweils Durchschnittsnoten gebildet. 2Hierbei werden für die Berechnung der Durchschnittsnote des schriftlichen Teils der Prüfung die Prüfungsaufgaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 einfach und nach Nr. 4 doppelt gewichtet. 3Für die Berechnung der Durchschnittsnote des mündlichen Teils der Prüfung werden die Prüfungsaufgaben nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 und 3 einfach, nach Nr. 1 doppelt gewichtet. 4Aus den beiden Durchschnittsnoten nach den Sätzen 2 und 3 wird für die Erste Fremdsprache oder die Ersten Fremdsprachen jeweils eine Gesamtnote gebildet, wobei die Durchschnittsnote aus den Leistungen des schriftlichen Teils der Prüfung doppelt und die Durchschnittsnote aus den Leistungen des mündlichen Teils der Prüfung einfach gewichtet werden.

(2) Die Gesamtnote der Zweiten Fremdsprache errechnet sich aus dem Durchschnitt der Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung und dem Jahresfortgang, wobei die Note der mündlichen Prüfung nach § 61 Abs. 2 einfach, die Note der schriftlichen Prüfung nach § 59 Abs. 2 und die Jahresfortgangsnote jeweils doppelt gewichtet werden.

(3) Zur Berechnung der Gesamtnoten werden Durchschnittsnoten mit einer Dezimale verwendet.

(4) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten nach den Abs. 1 bis 3 fest und entscheidet über das Bestehen. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.

in mehr als einer der Aufgaben nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder in der Aufgabe nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt wurde,

2.

die Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung in der Ersten Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 3 schlechter als „ausreichend“ ist,

3.

die Gesamtnote oder die Gesamtnoten der Abschlussprüfung der Ersten Fremdsprache oder der Ersten Fremdsprachen nach Abs. 1 Satz 4 schlechter als „ausreichend“ ist oder sind oder

4.

die Gesamtnote oder die Gesamtnoten der Abschlussprüfung der Zweiten Fremdsprache oder Fremdsprachen nach Abs. 2 schlechter als „ausreichend“ ist oder sind.

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