§ 1 BFSO Gesundheit

Geltungsbereich

(1) 1Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule der folgenden Ausbildungsrichtungen:

1.

Pflege,

2.

Krankenpflegehilfe,

3.

Altenpflegehilfe,

4.

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,

5.

Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten,

6.

Ergotherapie,

7.

Physiotherapie,

8.

Logopädie,

9.

Massage,

10.

Orthoptik,

11.

Podologie,

12.

Medizinische Technologie,

13.

Diätassistentinnen und Diätassistenten sowie

14.

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten.

 2Die Berufsfachschule nach Satz 1 Nr. 5 kann eine oder beide Fachrichtungen „anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten“ und „operationstechnische Assistentinnen und Assistenten“ führen. 3Die Berufsfachschule nach Satz 1 Nr. 12 kann eine oder mehrere der Fachrichtungen „Medizinische Technologie für Laboratoriumsanalytik“, „Medizinische Technologie für Radiologie“, „Medizinische Technologie für Funktionsdiagnostik“ und „Medizinische Technologie für Veterinärmedizin“ führen.

(2) Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß Abs. 1 gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

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