§ 2 BFSO Gesundheit
Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen
(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
- 1.
-
Pflege:
- 2.
-
Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,
- 3.
-
Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,
- 4.
-
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),
- 5.
-
Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),
- 6.
-
Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),
- 7.
-
Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG),
- 8.
-
Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,
- 9.
- 10.
-
Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),
- 11.
-
Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),
- 12.
-
Medizinische Technolgie: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),
- 13.
-
Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG),
- 14.
-
Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).
(2) 1Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. 2Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.