§ 2 BFSO Gesundheit

Ausbildungsziele und Berufsbezeichnungen

(1) Die Ausbildung an den in dieser Schulordnung geregelten Berufsfachschulen soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:

1.

Pflege:

a)

Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Pflegeberufegesetzes (PflBG),

b)

bei Angebot des Wahlrechts gemäß § 59 Abs. 2 oder 3 PflBG Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 60 PflBG oder § 61 PflBG,

2.

Krankenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Akutpflege,

3.

Altenpflegehilfe: Betreuung pflegebedürftiger Menschen und Durchführung von Pflegemaßnahmen in stabilen Pflegesituationen mit Schwerpunkt in der stationären und ambulanten Langzeitpflege,

4.

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 4 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG),

5.

Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 7 bis 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes (ATA-OTA-G),

6.

Ergotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Ergotherapeutengesetzes (ErgThG),

7.

Physiotherapie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 8 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG),

8.

Logopädie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 5 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden,

9.

Massage: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 MPhG,

10.

Orthoptik: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Orthoptistengesetzes (OrthoptG),

11.

Podologie: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Podologengesetzes (PodG),

12.

Medizinische Technolgie: Erreichen der Ausbildungsziele gemäß den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes (MTBG),

13.

Diätassistentinnen und Diätassistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 3 des Diätassistentengesetzes (DiätAssG),

14.

Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten: Erreichen des Ausbildungsziels gemäß § 9 des PTA-Berufsgesetzes (PTAG).

(2) 1Die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 1.1 bis 1.3 und 4 bis 14 verleihen die Regierungen. 2Bei erfolgreichem Abschluss und unter den Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 bis 4 PflBG verleihen die Berufsfachschulen die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1 Nr. 2 und 3.

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