§ 3 BFSO Gesundheit

Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt an Berufsfachschulen für

1.

Pflege

a)

zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß § 1 PflBG unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in Vollzeitform drei Schuljahre,

b)

zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,

c)

zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,

2.

Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10 und 17 NotSanG in Vollzeitform drei Schuljahre,

3.

Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe in Vollzeitform ein Schuljahr,

4.

anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und für operationstechnische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 23 bis 25 ATA-OTA-G in Vollzeitform drei Schuljahre,

5.

Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Orthoptik unbeschadet § 4 Abs. 4 ErgThG, § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 7 OrthoptG in Vollzeitform drei Schuljahre,

6.

Massage und für Podologie unbeschadet § 6 Abs. 2 MPhG und § 6 Abs. 2 PodG in Vollzeitform zwei Schuljahre,

7.

Medizinische Technologie unbeschadet der §§ 15 bis 17 MTBG in Vollzeitform drei Schuljahre,

8.

Diätassistentinnen und Diätassistenten unbeschadet der §§ 7 und 12 Diät­AssG in Vollzeitform drei Schuljahre,

9.

pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 12 und 13 PTAG in Vollzeitform zwei Schuljahre.

(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung

1.

in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 in höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 auch in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden, wobei die Ausbildungszeit in diesem Fall zwei Jahre beträgt;

3.

in der Ausbildungsrichtung Physiotherapie in Teilzeitform durchgeführt werden, soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 MPhG dies vorsieht;

4.

an Berufsfachschulen für Podologie gemäß Abs. 1 Nr. 6 und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 9 in höchstens vierjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.

(3) Ein neben der Teilzeitausbildung bestehendes Beschäftigungsverhältnis soll ein Drittel der Wochenstundenzahl eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht überschreiten.

(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 9 gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht und in eine praktische Ausbildung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.