§ 3 BFSO Gesundheit
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Dauer der Ausbildung beträgt an Berufsfachschulen für
- 1.
-
Pflege
- a)
-
zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann gemäß § 1 PflBG unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) in Vollzeitform drei Schuljahre,
- b)
-
zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,
- c)
-
zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger unbeschadet § 6 Abs. 1, §§ 12 bis 14 PflBG und § 1 Abs. 4 PflAPrV in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 2.
-
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unbeschadet § 5 Abs. 1, §§ 9, 10 und 17 NotSanG in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 3.
-
Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe in Vollzeitform ein Schuljahr,
- 4.
-
anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und für operationstechnische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 23 bis 25 ATA-OTA-G in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 5.
-
Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie und Orthoptik unbeschadet § 4 Abs. 4 ErgThG, § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 7 OrthoptG in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 6.
-
Massage und für Podologie unbeschadet § 6 Abs. 2 MPhG und § 6 Abs. 2 PodG in Vollzeitform zwei Schuljahre,
- 7.
-
Medizinische Technologie unbeschadet der §§ 15 bis 17 MTBG in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 8.
-
Diätassistentinnen und Diätassistenten unbeschadet der §§ 7 und 12 DiätAssG in Vollzeitform drei Schuljahre,
- 9.
-
pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten unbeschadet der §§ 12 und 13 PTAG in Vollzeitform zwei Schuljahre.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung
- 1.
-
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 in höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden;
- 2.
-
in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 auch in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden, wobei die Ausbildungszeit in diesem Fall zwei Jahre beträgt;
- 3.
-
in der Ausbildungsrichtung Physiotherapie in Teilzeitform durchgeführt werden, soweit § 12 Abs. 1 Satz 1 MPhG dies vorsieht;
- 4.
-
an Berufsfachschulen für Podologie gemäß Abs. 1 Nr. 6 und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 9 in höchstens vierjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.
(3) Ein neben der Teilzeitausbildung bestehendes Beschäftigungsverhältnis soll ein Drittel der Wochenstundenzahl eines Vollzeitarbeitsverhältnisses nicht überschreiten.
(4) Die Ausbildungen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 9 gliedern sich in theoretischen und praktischen Unterricht und in eine praktische Ausbildung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.