§ 15 MTBG
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag
- 1.
- eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
- 2.
- erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Absatz 2 verkürzen.
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet werden, dass die auszubildende Person das allgemeine und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht.
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