§ 16 MTBG
Anrechnung von Fehlzeiten
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:
- 1.
- Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
- 2.
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
- a)
- bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
- b)
- bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
- 3.
- Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn
- 1.
- eine besondere Härte vorliegt und
- 2.
- das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.
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