§ 16 MTBG

Anrechnung von Fehlzeiten

(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen
a)
bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie
b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung und
3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.
Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn

1.
eine besondere Härte vorliegt und
2.
das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.

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