§ 14 MTBG
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
- 1.
- mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
- a)
- den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
- b)
- einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung und eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung ungeeignet ist und
- 4.
- über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich sind.
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