§ 4 BFSO Gesundheit
Praktische Ausbildung, Ausbildungsvertrag
(1) 1Die praktische Ausbildung richtet sich bei den Berufsfachschulen für
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Pflege nach § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 8, 10 und 18 PflBG und §§ 1 bis 8, 26 und 28 PflAPrV,
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Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nach §§ 5 und 13 NotSanG und §§ 1 bis 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter (NotSan-APrV),
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Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten nach § 13 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 bis 6, §§ 15 bis 18, § 20 ATA-OTA-G und §§ 1 bis 11 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV),
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Ergotherapie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ErgThG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (ErgThAPrV),
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Physiotherapie nach § 9 Abs. 1 MPhG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV),
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Logopädie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden und § 1 Abs. 1, Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogAPrO),
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Massage nach § 4 Abs. 1 MPhG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV),
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Orthoptik nach § 4 Satz 1 OrthoptG und § 1, Anlage 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV),
- 9.
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Podologie nach § 4 Satz 3 PodG und § 1 Abs. 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV),
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Medizinische Technologie nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4, §§ 19 bis 24 und § 31 MTBG sowie §§ 1 bis 10 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV),
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Diätassistentinnen und Diätassistenten nach § 4 Satz 1 DiätAssG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Anlage 1 Teil B der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAss-APrV).
2In den Fällen des Satzes 1 gilt die praktische Ausbildung als ein Pflichtfach.
(2) An Berufsfachschulen für Pflege
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trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Schule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt,
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kann bei Trägeridentität die Organisation der praktischen Ausbildung von der Schule wahrgenommen, im Übrigen durch Vereinbarung auf die Schule übertragen werden,
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wird die praktische Ausbildung unbeschadet § 8 Abs. 4 PflBG auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt, den die Schule nach Maßgabe des § 10 PflBG prüft.
(3) Für Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) An Berufsfachschulen für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter trägt die Schule die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel.
(5) An Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten, operationstechnische Assistentinnen und Assistenten und für Medizinische Technologie
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trägt der Träger der praktischen Ausbildung die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation, während die Schule die Gesamtverantwortung für die Koordination des Unterrichts mit der praktischen Ausbildung trägt,
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wird die praktische Ausbildung auf der Grundlage eines vom Träger der praktischen Ausbildung zu erstellenden Ausbildungsplans durchgeführt,
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stimmen der Träger der praktischen Ausbildung und die Schule in gegenseitigem Einvernehmen den Ausbildungsplan und das schulinterne Curriculum ab.
(6) 1Soweit bei den Berufsfachschulen für Ergotherapie, für Physiotherapie, für Logopädie und für Massage die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird, ist sie in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Auch die Hospitationen bei der Berufsfachschule für Logopädie und die praktische Ausbildung bei der Berufsfachschule für Orthoptik in den ersten beiden Schuljahren ist durch die Berufsfachschule zu lenken. 3Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen.
(7) 1Bei der Berufsfachschule für Orthoptik soll die praktische Ausbildung nach Anlage 2 OrthoptAPrV durchgeführt werden. 2Die praktische Ausbildung umfasst mindestens 2 800 Stunden. 3Sie ist durch den Schulträger als Träger der Ausbildung sicherzustellen und durch die Schule zu lenken und zu betreuen.
(8) 1Bei der Berufsfachschule für Podologie ist die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen nach Anlage 1 Teil B PodAPrV in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen.
(9) 1Bei der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten ist die praktische Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen nach Anlage 1 Teil B DiätAss-APrV in der Verantwortung der Schule zu gestalten. 2Auch die praktische Unterweisung in Krankenhäusern gemäß § 1 Abs. 3 DiätAss-APrV sind durch die Berufsfachschule zu lenken. 3Die praktische Ausbildung und der sonstige Unterricht sind aufeinander abzustimmen.
(10) 1In den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 12 und 14 ist zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß § 16 PflBG, § 12 NotSanG, § 26 ATA-OTA-G, § 26 MTBG oder § 18 PTAG zu schließen. 2In den Ausbildungsrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt § 16 Abs. 1 bis 4 und 5 Satz 1 und 3 PflBG entsprechend.
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