§ 2 PflBG
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- 1.
- die durch dieses Gesetz vorgeschriebene berufliche oder hochschulische Ausbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Fußnote(n):
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 58 Abs. 3 +++)
(+++ § 2 Nr. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 2 +++)
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