§ 12 BFSO Gesundheit

Stundentafeln, Lehrpläne, Distanzunterricht

(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 15 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen und bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen.

(2) 1Für die verkürzte Ausbildung an der Berufsfachschule für Physiotherapie nach § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3 MPhG gilt die Stundentafel nach Anlage 8.2 (siehe auch die Anlagen 2 und 3 PhysTh-APrV). 2Bewerberinnen und Bewerber, deren Ausbildung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 MPhG auf zwölf Monate verkürzt wurde, treten in das zweite Halbjahr der Ausbildung nach Satz 1 ein. 3Bei der verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 und 2 gelten die für das Schuljahr getroffenen Regelungen entsprechend für das Schulhalbjahr, das heißt insbesondere

1.

dass Vorrückungsfächer alle Pflichtfächer sind, in denen im Halbjahr planmäßig mindestens 20 Stunden Unterricht erteilt wird,

2.

dass Vorrückungsentscheidungen je Halbjahr getroffen werden und

3.

dass Jahreszeugnisse am letzten Schultag jedes Halbjahres ausgestellt werden.

 4Auf Antrag ist bei der verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 und 2 vom theoretischen Unterricht zu befreien, wenn dieser in Form von Fernunterricht nach Maßgabe der Anlage 2 oder 3 PhysTh-APrV erteilt wird. 5Auf Antrag ist außerdem vom Pflichtunterricht für jeweils ein Schulhalbjahr zu befreien, wenn eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung der Regierung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 und 5 MPhG vorliegt.

(3) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(4) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.

(5) In Pflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.

(6) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.

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