§ 11 BFSO Gesundheit
Probezeit
(1) 1In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der Berufsfachschule gewachsen ist. 2Die Probezeit endet vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen an Berufsfachschulen für
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Pflege, anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten, Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Medizinische Technologie, Diätassistentinnen und Diätassistenten und pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowohl bei Teilzeit- als auch bei Vollzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung,
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an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vier Monate, bei Teilzeitausbildung sechs Monate nach Beginn der Ausbildung.
3Die Probezeit kann vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Regelungen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 4Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Berufsfachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,
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wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
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keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3Abweichend von Satz 2 ist an Berufsfachschulen für Pflege die Probezeit in der Regel nicht bestanden,
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wenn die Leistungen am Ende der Probezeit für die Pflichtfächer Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei der genannten Pflichtfächer mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
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keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
4Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 25 Abs. 2) gelten entsprechend. 5Die Probezeit gilt als nicht bestanden, wenn die praktische Ausbildung wegen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (§ 22 PflBG, § 18 NotSanG, § 34 ATA-OTA-G, § 38 MTBG) nicht fortgeführt werden kann. 6Für die Probezeit an Berufsfachschulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflegehilfe gilt Satz 5 entsprechend. 7Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies ihr oder ihm, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern den Erziehungsberechtigten, unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, wobei die Gründe darzulegen sind. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.
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