§ 10 BFSO Gesundheit
Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Medizinische Technologie, Diätassistentinnen und Diätassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten
(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:
- 1.
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bei der Berufsfachschule für Ergotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 ErgThG),
- 2.
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bei der Berufsfachschule für Physiotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 MPhG),
- 3.
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bei der Berufsfachschule für Logopädie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden),
- 4.
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bei der Berufsfachschule für Massage den Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung nach § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer (§ 5 MPhG),
- 5.
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bei der Berufsfachschule für Orthoptik einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 OrthoptG),
- 6.
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bei der Berufsfachschule für Podologie den mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung (§ 5 Nr. 2 PodG),
- 7.
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bei der Berufsfachschule für Medizinische Technologie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 14 Nr. 1 MTBG),
- 8.
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bei der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 DiätAssG),
- 9.
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bei der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 1 PTAG).
(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 4 Abs. 4 ErgThG, § 6 Abs. 2 und § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 7 OrthoptG, § 6 Abs. 2 PodG, § 15 MTBG, §§ 7 und 12 DiätAssG oder § 12 PTAG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
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