§ 10 BFSO Gesundheit

Berufsfachschulen für Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Massage, Orthoptik, Podologie, Medizinische Technologie, Diätassistentinnen und Diätassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.

bei der Berufsfachschule für Ergotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 ErgThG),

2.

bei der Berufsfachschule für Physiotherapie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 MPhG),

3.

bei der Berufsfachschule für Logopädie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden),

4.

bei der Berufsfachschule für Massage den Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung nach § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer (§ 5 MPhG),

5.

bei der Berufsfachschule für Orthoptik einen mittleren Schulabschluss oder eine nach Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 OrthoptG),

6.

bei der Berufsfachschule für Podologie den mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung (§ 5 Nr. 2 PodG),

7.

bei der Berufsfachschule für Medizinische Technologie einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 14 Nr. 1 MTBG),

8.

bei der Berufsfachschule für Diätassistentinnen und Diätassistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 5 Nr. 2 DiätAssG),

9.

bei der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten einen mittleren Schulabschluss oder eine nach dem Abschluss der Mittelschule oder einer entsprechenden Schulbildung gemäß § 20 MSO abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer (§ 10 Nr. 1 PTAG).

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 4 Abs. 4 ErgThG, § 6 Abs. 2 und § 12 MPhG, § 4 Abs. 4 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 7 OrthoptG, § 6 Abs. 2 PodG, § 15 MTBG, §§ 7 und 12 DiätAssG oder § 12 PTAG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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