§ 9 BFSO Gesundheit

Berufsfachschule für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.

den mittleren Schulabschluss oder

2.

den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie den Nachweis

a)

einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Beruf, für den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist,

b)

einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb ATA-OTA-G erfüllt, oder

c)

einer bis zum 31. Dezember 2021 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von jeweils mindestens einjähriger Dauer.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 23 ATA-OTA-G gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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