§ 8 BFSO Gesundheit

Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.

einen mittleren Schulabschluss oder

2.

den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO sowie eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 9 NotSanG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.

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