§ 7 BFSO Gesundheit

Berufsfachschulen für Krankenpflege- und Altenpflegehilfe

Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.

die Vollendung des 16. Lebensjahres und

2.

den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 MSO oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

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