§ 6 BFSO Gesundheit

Berufsfachschule für Pflege

(1) Über § 5 hinaus setzt die Aufnahme Folgendes voraus:

1.

den mittleren Schulabschluss,

2.

den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder eine entsprechende Schulbildung gemäß § 20 der Mittelschulordnung (MSO) sowie den Nachweis

a)

einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,

b)

einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 PflBG erfüllt,

c)

einer bis zum 31. Dezember 2019 begonnenen, erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

d)

einer auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das durch Art. 18 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) aufgehoben worden ist, erteilten Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer

oder

3.

den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.

(2) 1Soweit einer Bewerberin oder einem Bewerber eine Verkürzung der Ausbildungsdauer gemäß § 12 PflBG gewährt worden ist, erfolgt die Aufnahme durch die Berufsfachschule abhängig vom Umfang der Anrechnung in ein höheres oder in ein laufendes Schuljahr. 2Die Berufsfachschule hat darauf zu achten, dass der Unterrichtsbetrieb und die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet werden. 3In Ausnahmefällen können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von der Stundentafel zugelassen werden.

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