§ 25 BFSO Gesundheit
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Pflichtfächern. 2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in zwei Pflichtfächern die Note 5 oder in einem Pflichtfach die Note 6 oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat, sofern nicht unter den Voraussetzungen des Abs. 2 ein Notenausgleich zugebilligt oder unter den Voraussetzungen des § 26 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- 1.
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Sie weisen nicht in einem weiteren Pflichtfach die Note 5 oder 6 auf und
- 2.
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sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Pflichtfächern.
2Fächer, die Gegenstand der Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3An Berufsfachschulen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind Fächer, in denen mündliche Prüfungen nach § 42 Abs. 1 abgehalten werden, nicht als Fächer der Abschlussprüfung im Sinne des Satzes 2 zu werten, sofern in diesen nicht auch eine schriftliche Abschlussprüfung vorgesehen ist. 4Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
- 1.
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die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Pflichtfächern erzielt haben, die im entsprechenden Schuljahr abschließen,
- 2.
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die das entsprechende Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
- 3.
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deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 29 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.
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