§ 42 BFSO Gesundheit

Mündliche Prüfung

(1) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen

1.

im jeweiligen Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Note für die fächerübergreifende schriftliche Prüfung und die Note des betreffenden Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,

2.

in einem sonstigen Pflichtfach des theoretischen und praktischen Unterrichts, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.

(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.

(3) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

(4) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen.

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