§ 29 BFSO Gesundheit

Zwischen- und Jahreszeugnisse, Teilnahmebescheinigungen, Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag jedes Schuljahres, das dem Jahr der Abschlussprüfung vorausgeht, Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen. 2Bei Berufsfachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer entfällt das Zwischenzeugnis. 3Abweichend von Satz 1 werden an Berufsfachschulen für

1.

Pflege in Zwischenzeugnissen lediglich die Leistungen in den Pflichtfächern Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege sowie praktische Ausbildung ausgewiesen und im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 6 PflAPrV ausgestellt,

2.

anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 8 ATA-OTA-APrV ausgestellt,

3.

Medizinische Technologie im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 7 MTAPrV ausgestellt,

4.

pharmazeutisch-technische Assitentinnen und Assistenten im letzten Schuljahr an einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin Jahreszeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV.

(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 25 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. 3Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert.

(3) 1Die Zeugnisnoten werden unbeschadet des § 22 von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.

(4) An Berufsfachschulen für Pflege wird am Ende des zweiten Schuljahres neben dem Jahreszeugnis eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (§ 7 PflAPrV, § 31) nach dem Muster des Staatsministeriums erstellt, welche Folgendes beinhaltet:

1.

die in der Zwischenprüfung erzielten Leistungen,

2.

die Feststellung, ob die Zwischenprüfung mit oder ohne Erfolg abgelegt wurde,

3.

bei erfolglos abgelegter Zwischenprüfung den Hinweis, dass die Berufsfachschule gemeinsam mit dem Träger der praktischen Ausbildung Maßnahmen zur individuellen Förderung der Schülerin oder des Schülers zur Sicherung des Ausbildungserfolgs nach § 7 PflAPrV prüft.

(5) 1Wenn die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 einem Vorrücken entgegenstehen, und kein Notenausgleich zugebilligt wird, kann bei den Berufsfachschulen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 14 die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 NotSan-APrV, § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b ATA-OTA-APrV, § 1 Abs. 3 ErgThAPrV, § 1 Abs. 4 PhysTh-APrV, § 1 Abs. 2 LogAPrO, § 1 Abs. 3 MBAPrV, § 1 Abs. 3 PodAPrV, § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b MTAPrV, § 1 Abs. 4 DiätAss-APrV, § 1 Abs. 2 Satz 4 PTA-APrV oder die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem theoretischen und praktischen Unterricht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 OrthoptAPrV nicht erteilt werden. 2Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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