§ 31 BFSO Gesundheit

Zwischenprüfung an Berufsfachschulen für Pflege

(1) Am Ende des zweiten Schuljahres findet gemäß § 6 Abs. 5 PflBG und § 7 PflAPrV eine Zwischenprüfung in schriftlicher und mündlicher Form statt, die sich auf die Ausbildungsinhalte der ersten beiden Schuljahre bezieht.

(2) 1Die Prüfungsaufgabe der schriftlichen Prüfung beinhaltet zwei Fallbeispiele aus verschiedenen Versorgungsbereichen unter Berücksichtigung verschiedener Altersgruppen zu pflegender Personen. 2Die Bearbeitungszeit beträgt 120 Minuten. 3Die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde erstellt die Prüfungsaufgabe.

(3) 1Die Aufgabenstellung der mündlichen Prüfung beinhaltet eine komplexe Fallsituation aus den Kompetenzbereichen III bis V der Anlage 1 PflAPrV2Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder zu zweit von mindestens einer Lehrkraft der Schule geprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt je Schülerin oder Schüler 20 Minuten, davon sind fünf Minuten zur Vorbereitung und 15 Minuten für das Prüfungsgespräch. 4Die Aufgabe stellt die Schule.

(4) 1Die schriftliche Prüfungsarbeit bewertet und unterzeichnet eine Lehrkraft der Schule der Schülerin oder des Schülers. 2Die Leistung in der mündlichen Prüfung wird von der oder den Lehrkräften bewertet, die die Prüfung abnimmt oder abnehmen.

(5) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wird. 2Bei Nichtbestehen der Prüfung findet ein schulisches Beratungsgespräch mit der Schülerin oder dem Schüler unter Einbindung des Trägers der praktischen Ausbildung statt. 3Über das Gespräch fertigt die beteiligte Lehrkraft eine Niederschrift an, die von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Gesprächs unterzeichnet wird.

(6) 1 § 37 gilt entsprechend. 2Schülerinnen und Schüler, die an der Zwischenprüfung in allen oder einzelnen Teilen infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Zwischenprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile nachholen. 3Die Möglichkeit zum Nachholen der schriftlichen Zwischenprüfung besteht dabei zum nächsten zentralen Prüfungstermin.

(7) Das Ergebnis der Zwischenprüfung hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über das Vorrücken oder den Fortbestand des Ausbildungsvertrags (§ 7 Satz 3 PflAPrV).

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