§ 21 BFSO Gesundheit

Bewertung der Leistungen

(1) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mitberücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht. 3Bei schriftlichen Arbeiten sind

1.

in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und

2.

in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten.

(2) 1Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler

1.

ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,

2.

eine Leistung verweigert oder

3.

einen Bericht nicht termingerecht abgibt.

(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.

(5) § 36 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.

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