§ 22 BFSO Gesundheit

Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses

(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Satz 3 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und die Jahresfortgangsnote auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. 3Die Jahresfortgangsnote der praktischen Ausbildung wird festgesetzt auf Grund

1.

der schriftlichen Äußerung der Ausbildungseinrichtung über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,

2.

der Noten für die Berichte und

3.

der Noten für die praktischen Leistungsnachweise.

 4Dabei werden bei der Notenfestsetzung die nach Satz 3 Nr. 1 und 2 erhobenen Leistungen einfach, die nach Satz 3 Nr. 3 erhobenen Leistungen doppelt gewertet. 5An Berufsfachschulen für Pflege und für Medizinische Technologie gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Notenfestsetzung im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung erfolgt. 6An Berufsfachschulen für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Notenfestsetzung im Benehmen mit der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung erfolgt.

(2) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gilt Abs. 1 entsprechend.

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