§ 17 BFSO Gesundheit

Erhebung von Leistungsnachweisen

(1) 1In Fächern mit bis zu 40 Jahresstunden sind im Schuljahr mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe; in Fächern mit bis zu 20 Jahresstunden kann die Schulaufgabe durch eine Kurzarbeit ersetzt werden. 2In allen übrigen Fächern sind im Schuljahr mindestens vier Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens zwei Schulaufgaben. 3In Fächern mit überwiegend praktischen Anteilen ist jeweils mindestens ein praktischer Leistungsnachweis zu erheben. 4In rein praktischen Fächern entfallen die Schulaufgaben, es sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 5Eine der nach Satz 2 geforderten Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden, wobei die Entscheidung, die den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen ist, jeweils zu Beginn des Schuljahres von der Lehrerkonferenz zu treffen ist. 6In der praktischen Ausbildung ist über jeden Praxisabschnitt ein Bericht zu fertigen und pro Schuljahr sind mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise reduziert werden, davon mindestens eine Schulaufgabe:

1.

Spezielle Notfallmedizin im ersten Schuljahr,

2.

Berufs- und Staatskunde im ersten Schuljahr und

3.

Sozial- und geisteswissenschaftliche Grundlagen im zweiten Schuljahr.

 2Im Fach Fallbearbeitung ist abweichend von Abs. 1 im Schuljahr mindestens eine Schulaufgabe in Form einer komplexen Fallbearbeitung nach den Vorgaben des Staatsministeriums zu erheben.

(3) 1Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Physiotherapie

1.

nach Stundentafel 8.1 im ersten Schuljahr in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise reduziert werden, davon mindestens eine Schulaufgabe:

a)

Physiotherapeutische Anwendungen (Theorie und Praxis),

b)

Befunderhebung und

c)

Massagetherapie,

2.

nach Stundentafel 8.2 im Fach Physiotherapeutische Behandlungstechniken im ersten Schulhalbjahr auf drei Leistungsnachweise reduziert werden, davon mindestens eine Schulaufgabe.

 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung unterbleibt abweichend von Abs. 1 Satz 6 im ersten Schuljahr eine Leistungserhebung.

(4) An der Berufsfachschule für Pflege

1.

sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 6 Abs. 2 PflAPrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.

sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe,

3.

muss einer der praktischen Leistungsnachweise gemäß Abs. 1 Satz 6 folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Erhebung zu Beginn des dritten Schuljahres,

b)

Erfüllung der Vorgaben des § 16 Abs. 5 PflAPrV, mit der Maßgabe, dass der als Vorbereitungsteil zu erstellende Pflegeplan ohne Aufsicht erfolgt und nicht in die Note einfließt.

(5) 1An der Berufsfachschule für anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten und operationstechnische Assistentinnen und Assistenten

1.

sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 7 ATA-OTA-APrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.

sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.

 2Im Rahmen des berufsspezifischen Orientierungseinsatzes werden keine Leistungsnachweise erhoben.

(6) 1Abweichend von Abs. 1 können die Leistungsnachweise an der Berufsfachschule für Ergotherapie in folgenden Fächern auf drei Leistungsnachweise, davon mindestens eine Schulaufgabe, reduziert werden:

a)

Fachsprache im ersten Schuljahr,

b)

Gesundheits-/Krankheitslehre und Arbeitsmedizin im dritten Schuljahr und

c)

Psychologie und Pädagogik im dritten Schuljahr.

 2Im Rahmen des Orientierungspraktikums im ersten Schuljahr werden keine Leistungsnachweise erhoben.

(7) 1An der Berufsfachschule für Medizinische Technologie

1.

sind weitere Leistungsnachweise die qualifizierten Leistungseinschätzungen der an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 6 MTAPrV, die ohne Angabe einer Note einen Rückschluss auf den Ausbildungsstand ermöglichen müssen,

2.

sind im dritten Schuljahr abweichend von Abs. 1 Satz 2 mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.

 2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 MTAPrV keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.

(8) 1An der Berufsfachschule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten können Leistungsnachweise auch von Personen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 PTAG (Lehr-PTAs) mit Zustimmung der verantwortlichen Lehrkraft für den theoretischen Unterricht hinsichtlich des Anforderungsprofils erhoben werden. 2Abweichend von Abs. 1 Satz 2 sind im zweiten Schuljahr mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben, davon mindestens eine Schulaufgabe.

(9) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach den Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 8 Satz 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen. 3Im Übrigen trifft die erforderlichen Entscheidungen die zuständige Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuung und teilt sie den Schülerinnen und Schülern vor Erhebung des Leistungsnachweises mit.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.