§ 16 PTAG
Mindestanforderungen an die Schulen
(1) Die Schulen müssen eine ordnungsgemäße schulische Ausbildung sicherstellen. Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
- eine hauptberufliche Leitung der Schule durch eine pädagogisch qualifizierte Person mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau,
- 2.
- den Einsatz von fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften, insbesondere mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung in Pharmazie für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts oder mit einer pharmazeutisch-technischen Ausbildung für die Mitwirkung an der Durchführung des praktischen Unterrichts und jeweils einer pädagogischen Zusatzqualifizierung,
- 3.
- eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze angemessene Zahl hauptberuflicher Lehrkräfte und
- 4.
- das Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel.
(2) Die pädagogische Qualifizierung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann für Apothekerinnen und Apotheker durch eine entsprechende Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung der zuständigen Apothekerkammer erfolgen; sie kann auch durch eine ausreichende Lehrerfahrung erbracht werden.
(3) Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Anforderungen der Anerkennung bestimmen und darüber hinausgehende Anforderungen festlegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.