§ 17 PTAG
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 dürfen nur Auszubildende absolvieren, die den ersten Abschnitt der staatlichen Prüfung bestanden haben.
(2) Die praktische Ausbildung wird in Apotheken, ausgenommen Zweigapotheken, durchgeführt. Träger der praktischen Ausbildung sind:
- 1.
- in der öffentlichen Apotheke die Apothekenleiterin oder der Apothekenleiter,
- 2.
- in der Krankenhausapotheke der Träger des Krankenhauses.
(3) Der Träger der praktischen Ausbildung hat für eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung, insbesondere für eine ausreichende Praxisanleitung der oder des Auszubildenden, zu sorgen. Der zeitliche Anteil der Praxisanleitung muss mindestens 10 Prozent der Dauer der praktischen Ausbildung betragen. Die Zahl der Auszubildenden zum Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Apothekenbetriebs, insbesondere zur Zahl der in der Apotheke tätigen Apothekerinnen und Apotheker, stehen.
Die Praxisanleitung kann durchgeführt werden durch
- 1.
- Apothekerinnen und Apotheker und
- 2.
- weitere Angehörige des pharmazeutischen Personals, die über eine pädagogische Zusatzqualifikation und über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren verfügen.
(4) Die ausbildende Apotheke kooperiert mit der Schule, an der die Auszubildende oder der Auszubildende die schulische Ausbildung absolviert hat; sie hat insbesondere den Ausbildungsplan für die Auszubildende oder den Auszubildenden im Benehmen mit der Schule festzulegen.
(5) Die Bundesapothekerkammer regelt in Richtlinien das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten.
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