§ 33 BFSO Gesundheit

Zeugnis über die staatliche Prüfung, Urkunde, Abschlusszeugnis

(1) 1Die Regierung stellt das Zeugnis über die staatliche Prüfung und die Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß den in § 32 genannten bundesrechtlichen Regelungen aus. 2Daneben erhalten erfolgreiche Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer von der Berufsfachschule ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.

die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres,

2.

die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden und

3.

die auf zwei Dezimalstellen errechnete Durchschnittsnote der Jahresfortgangsnoten, wobei nicht gerundet wird.

(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten von der Berufsfachschule ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten der Fächer des letzten Schuljahres enthält.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt die Lehrerkonferenz.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

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