§ 34 BFSO Gesundheit

Prüfungsausschuss

(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der Einrichtungen, an denen die Schülerinnen und Schüler die praktische Ausbildung absolvieren, in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied

1.

bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied,

2.

erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.

(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Die Mitglieder des Unterausschusses für die mündliche Prüfung müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 4Das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses für die praktische Prüfung muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein, als weiteres Mitglied kann jede geeignete Person berufen werden. 5Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:

1.

Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen

und

2.

es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies zu Beginn des der Abschlussprüfung vorausgehenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.

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