§ 48 BFSO Gesundheit

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde. 2Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.

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