§ 47 BFSO Gesundheit
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bei einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Bei Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 muss der Antrag bis spätestens 1. März gestellt werden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
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ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
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das Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
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die Nachweise nach § 7 Nr. 2 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
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ein ärztliches Zeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 oder ein bei der Anmeldung an einer vorher besuchten Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege, für Altenpflege, für Krankenpflegehilfe oder für Altenpflegehilfe vorgelegtes ärztliches Zeugnis, welches nicht älter als drei Jahre ist,
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eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe unterzogen hat, und
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bei Bewerberinnen oder Bewerbern nach § 46 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung, dass zwischen dem Besuch der Berufsfachschule für Pflege, für Krankenpflege, für Kinderkrankenpflege oder für Altenpflege und der Anmeldung zur Prüfung als anderer Bewerber nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
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der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 nicht erbringt,
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sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat,
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die Aufnahme nach § 5 Abs. 3 Satz 5 zu versagen wäre oder
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die Bewerberin oder der Bewerber berechtigt ist, die Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1 Nr. 2 oder Nr. 3 zu führen.
3Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(4) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
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