Anlage 2 BFSO Gesundheit

2.1 Stundentafel für die Ausbildung zur Pflegefachfrau bzw. zum Pflegefachmann (Kompetenzbeschreibung nach den Anlagen 1 oder 2 PflAPrV)

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden 1

1. und 2. Schuljahr2

3. Schuljahr

Theoretischer und praktischer Unterricht

nach Anlage 6 PflAPrV

Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen3

230

80

Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege34

330

50

Gesundheit und Entwicklung fördern

200

140

Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen4

260

200

Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen4

240

170

Zur freien Verteilung

140

60

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

1 400

700

Praktische Ausbildung 3 5

1 720

780

1[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.

2[Amtl. Anm.:] Pro Schuljahr sind 700 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht abzuhalten.

3[Amtl. Anm.:] Ausschließlich diese Fächer sind zur Beurteilung des Bestehens der Probezeit nach § 11 Abs. 2 BFSO Gesundheit heranzuziehen und im Zwischenzeugnis anzugeben.

4[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.

5[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

2.2 Stundentafel für den besonderen Abschluss „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ nach § 59 Abs. 2 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 3 PflAPrV)

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden 1

3. Schuljahr2

Theoretischer und praktischer Unterricht

nach Anlage 6 PflAPrV

Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen

80

Gesundheit und Entwicklung fördern

190

Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen3

200

Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen3

170

Zur freien Verteilung

60

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

700

Praktische Ausbildung 4

nach Anlage 7 PflAPrV

780

1[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.

2[Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.

3[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.

4[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

2.3 Stundentafel für den besonderen Abschluss „Altenpflegerin/Altenpfleger“ nach § 59 Abs. 3 PflBG (Kompetenzbeschreibung des dritten Schuljahres nach Anlage 4 PflAPrV)

Pflichtfächer

Unterrichtsstunden 1

3. Schuljahr2

Theoretischer und praktischer Unterricht

nach Anlage 6 PflAPrV

Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen

80

Unterstützung bei der selbstbestimmten Lebensführung und Selbstpflege3

110

Gesundheit und Entwicklung fördern

80

Pflegehandeln in kurativen Prozessen und Akutsituationen3

200

Pflegehandeln in ausgewählten Pflegeanlässen3

170

Zur freien Verteilung

60

Summe theoretischer und praktischer Unterricht

700

Praktische Ausbildung 4

nach Anlage 7 PflAPrV

780

1[Amtl. Anm.:] Bei einer Ausbildung in Teilzeitform sind die angegebenen Unterrichtsstunden im Ermessen der Schule so auf die Schuljahre zu verteilen, dass der Gesamtumfang der Unterrichtsstunden erbracht wird.

2[Amtl. Anm.:] Für die besonderen Abschlüsse werden lediglich Stundentafeln für das letzte Schuljahr ausgewiesen. Die Ausbildung in den ersten beiden Schuljahren erfolgt noch unter einem Ausbildungsvertrag zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann.

3[Amtl. Anm.:] Überwiegend praktisches Fach nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BFSO Gesundheit.

4[Amtl. Anm.:] In der praktischen Ausbildung dauert eine Unterrichtsstunde 60 Minuten. Hiervon abweichende arbeitsrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.