§ 12 BFSO Musik

Unterrichtsfächer

(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.

Hauptfächer,

2.

musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,

3.

Wahlfächer

(2) 1Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. 2Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. 3Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

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