§ 12 BFSO Musik
Unterrichtsfächer
(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
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Hauptfächer,
- 2.
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musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,
- 3.
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Wahlfächer
(2) 1Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. 2Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. 3Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. 4Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
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