BFSO Musik
Berufsfachschulordnung Musik
Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik
Informationen
Ausfertigungsdatum30.09.2008
FundstelleGVBl 2008, S.S=806
VersionBerufsfachschulordnung Musik (BFSO Musik) vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806, BayRS 2236-4-1-3-K), die zuletzt durch § 1 Abs. 232 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Alle Normen
- Erster TeilAllgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG)
- Zweiter TeilWahl des schulischen Bildungswegs (vgl. Art. 44 BayEUG)
- Dritter TeilInhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)
- Vierter TeilGrundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)
- Abschnitt IUnterrichtsform, Unterrichtsfächer, Unterrichtszeit
- Abschnitt IITeilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (vgl. Art. 56 BayEUG)
- Abschnitt IIIBeendigung des Schulbesuchs (vgl. Art. 55 BayEUG)
- Fünfter TeilLeistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
- Abschnitt ILeistungsnachweise, Bewertung
- Abschnitt IIVorrücken und Wiederholen
- Abschnitt IIIZeugnisse
- Sechster TeilPrüfungen
- Abschnitt IAbschlussprüfung, pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Musik (vgl. Art. 54 BayEUG)
- Abschnitt IIAbschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber
- Siebter TeilSchulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)
- Achter TeilEinrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
- Abschnitt ISchülermitverantwortung (vgl. Art. 62, 62a und 63 BayEUG)
- Abschnitt IISchulforum (vgl. Art. 69 BayEUG)
- Neunter TeilSchule und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)
- Zehnter TeilVeranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)
- Elfter Teil(aufgehoben)
- Zwölfter TeilSonstiges
- Dreizehnter TeilStaatliche Anerkennung
- Vierzehnter TeilSchlussvorschriften