§ 33 BFSO Musik
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die Leistungen in der musikpraktischen und mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Summe der von den Prüferinnen und Prüfern gegebenen Einzelwertungen gebildet. 3Bei einem Ergebnis bis n,50 ist die bessere Note festzusetzen.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft und einer weiteren, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft bewertet. 2Stimmen die Bewertungen nicht überein, so wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem von ihr bzw. ihm zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
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