§ 34 BFSO Musik

Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Nach Abschluss der Prüfungsteile setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und die Gesamtnoten fest.

(2) 1Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 2Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote werden im Verhältnis 1 : 2 gewertet. 3In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. 4Unterzieht sich die Schülerin oder der Schüler in allgemeinbildenden Fächern einer freiwilligen mündlichen Prüfung (§ 32 Abs. 3 Satz 1), so wird die Gesamtnote in pädagogischer Verantwortung gebildet.

(3) 1Aus den Gesamtnoten aller Fächer wird das Gesamtergebnis (gewichtete Durchschnittsnote) ermittelt. 2Bei der Berechnung werden die Gesamtnoten wie folgt gewichtet: Gesamtnoten in den Hauptfächern dreifach, in den musikalischen Pflichtfächern zweifach und in den allgemeinbildenden Fächern einfach. 3Das nach Satz 2 errechnete Gesamtergebnis lautet:

1,00 bis 1,25

mit Auszeichnung,

1,26 bis 1,50

sehr gut,

1,51 bis 2,50

gut,

2,51 bis 3,50

befriedigend,

3,51 bis 4,50

ausreichend,

schlechter als 4,50

nicht bestanden.

 4Das Gesamtergebnis ist mit zwei Stellen hinter dem Komma festzulegen, die dritte Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt.

(4) Für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung wird kein Gesamtergebnis festgelegt.

(5) Das Abschlusszeugnis ist zu versagen bei

1.

einem Gesamtergebnis „nicht bestanden“,

2.

der Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter in einem Hauptfach,

3.

der Gesamtnote „mangelhaft“ in zwei oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.

(6) Das Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung ist zu versagen bei

1.

der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in einem Hauptfach oder in Unterrichtspraxis,

2.

der Note „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.

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