§ 32 BFSO Musik
Inhalt und Verfahren der Prüfungen
(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen musikpraktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) 1Gegenstand der musikpraktischen und der schriftlichen Prüfung sind die Hauptfächer und musikalischen Pflichtfächer nach Maßgabe der Anlage 2. 2Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von der Berufsfachschule gestellt.
(3) 1Der mündlichen Prüfung können sich Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Fächern freiwillig unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. 2Liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige mündliche Prüfung vor, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich, spätestens am Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben. 3Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(4) 1Die musikpraktische und die mündliche Prüfung sind Einzelprüfungen. 2Die Dauer der musikpraktischen Prüfung beträgt in der Regel in den Hauptfächern und in der Unterrichtspraxis je 30 Minuten. 3Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Allgemeinen pro Fach 10 Minuten.
(5) Die zu prüfenden Fächer der pädagogischen und künstlerischen Zusatzprüfung sowie die Form der Prüfungen richten sich nach Anlagen 3a und 3b.
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