§ 31 BFSO Musik

Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

1Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss unter Vorsitz des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der betroffenen Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. 2Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.

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